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Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden
Vereinbarungen- insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen- ist eine
ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von JASCO Labor und Datentechnik
erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen
von JASCO bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch JASCO. Auf
diese Form kann nur aufgrund schriftlicher
Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb JASCO
mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.
2. Preise
Die Preise sind Marktpreise entsprechend unserer
Preisliste bzw. unserem Angebot. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den
Preisen und Bedingungen des Angebotes. Die darin genannten Preise sind
verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird verstehen sich
die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Groß-Umstadt. Hinzu
kommt zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit nichts
Abweichendes vereinbart wurde, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von
10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden weiteren Abzug
zu zahlen. JASCO ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei
Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3. Liefertermine
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom
Käufer und von JASCO im Einzelfall als verbindlich bezeichnet worden sind,
ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist eine
Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen,
die außerhalb des Einflusses von JASCO liegen, so verlängert sich die Frist
entsprechend.
JASCO
ist zur Lieferung von Modulen und Systemen nur verpflichtet, nachdem eine
verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und JASCO über die
Aufstellbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Der Käufer hat im Falles
des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer JASCO gesetzten
Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung
beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v.H.,
maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung
übernimmt JASCO bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
JASCO ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen
auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Der Käufer
kann einen Auftrag ganz oder teilweise stornieren. Bei einer Stornierung später
als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermin ist der
Käufer auf Verlangen der JASCO verpflichtet, 5 % des sich aus der
JASCO-Preisliste ergebenden Grundpreis für das betreffende Produkt zum
Ausgleich JASCO entstandener Kosten zu zahlen. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Käufers, den
Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nichteintreten eines
Schadens zu führen bleibt unberührt.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch JASCO auf den
Käufer über; JASCO versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige
Transportschäden.
5. Eigentumsvorbehalt
JASCO
behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten bis zur
vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch
künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Käufer kann an den gelieferten
Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede
Verarbeitung der von JASCO gelieferten Produkte erfolgt für JASCO. Bei Einbau
in fremde Waren durch den Käufer wird JASCO Miteigentümer der neuentstandenen
Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden
Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von JASCO. Der
Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber JASCO nachkommt,
zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von JASCO hinweisen und JASCO
unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an JASCO schon jetzt
sicherheitshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der
Geschäftsbeziehung mit seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung/Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in
Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Käufer ist widerruflich
ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. JASCO
kann den Abnehmern des Käufers die Abnahme
jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß innerhalb der in Ziffer 2 genannten Zahlungsfristen nach, ist
JASCO jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen, hierin liegt
kein Rücktritt vom Vertrag. JASCO wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers
insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt.
6. Abnahme
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit erfolgreicher
Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich
durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von JASCO entwickelte Diagnostik- und
Testprogramme bzw. verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen.
Soweit JASCO die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die
Funktionsprüfung nach
Anlieferung und Installation der Produkte am
Aufstellungsort von JASCO durchgeführt. Der Käufer ist berechtigt, an der
Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt JASCO dem
Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Der Käufer bestätigt die
fehlerfreie Betriebsbereitschaft der Produkte mit seiner Unterschrift auf dem
Installationsbericht. Bei allen anderen Produkten führt JASCO die
Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle im jeweiligen Herstellerwerk durch,
hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 7
Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des
Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
7. Gewährleistung
JASCO gewährleistet, daß die verkauften Produkte im
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern
sind. JASCO verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu
reparieren oder auszutauschen.
JASCO gewährleistet, daß die Software mit den von JASCO in
er zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen über
einstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis erstellt worden
ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß
von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der
Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der
Käufer. JASCO wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht oder
nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von JASCO und
je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten
Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der
Auswirkungen des Fehlers. Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlägen der
Reparatur oder der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei der
Software der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.
Der Käufer gewährt JASCO die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem
Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Käufer diese, ist
JASCO von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf
beruht, daß der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von JASCO Produkte
verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder Produkte nicht nach
JASCO-Richtlinien gemäß installiert, betrieben oder gepflegt worden sind. Die
Gewährleistungspflicht beträgt soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde
12 Monate, für Ersatzteile sowie für Reparatur und
Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungspflicht
Erfolgen, 6 Monate. Die Gewährleistungspflicht beginnt
grundsätzlich mit Ablieferung der Produkte beim Käufer; soweit die Produkte von JASCO installiert werden, beginnt die
Gewährleistungspflicht mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
8. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche gegen JASCO sowie Ihre Erfüllungs-
oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung,
unerlaubter Handlung oder Produzentenhaftung) insbesondere auch für indirekte
und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird. JASCO haftet nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß JASCO deren Vernichtung grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in
maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadensersatzansprüche
gegen JASCO, ihre Erfüllungs- oder Vertragsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der
Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
9. Gewerbliche Schutzrechte
und Urheberrechte
JASCO wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen
Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines JASCO-Produktes von (Schadenersatz-)
Ansprüchen des Schutzinhabers freistellen. JASCO wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen möglich sein sollte, wird JASCO nach eigener Wahl das Produkt
entweder derart verändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt
wird oder das Produkt zurücknehmen und den an JASCO entrichteten Kaufpreis
abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten.
Die vorgenannten Verpflichtungen von JASCO bestehen nur, falls der Käufer JASCO
unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, JASCO alle
Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen
vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, daß ein von JASCO geliefertes Produkt
geändert, in einer nicht in JASCO-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von JASCO gelieferten Produkten
eingesetzt wird. Diese Regelung enthält vorbehaltlich von Ziffer 3 sämtliche
Verpflichtungen von JASCO bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten.
10. Software
An JASCO Software, Fremdsoftware (Software, die von einem
JASCO unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils
dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer
ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen
Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei JASCO bzw. dem
Software-Lieferanten). Der Käufer hat sicherzustellen, daß diese Software und
Dokumentation ohne JASCOs vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht
zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche
angefertigt werden; Absatz 1 gilt
entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Käufer
auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit
Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.
11. Ausfuhrbestimmungen
Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die
deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden
darauf hinweisen, daß im Fall des Exports deutsche und amerikanische
Ausfuhrbestimmungen gelten.
12. Sonstiges
Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte
und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von JASCO übertragen. Gegen Ansprüche von JASCO kann er nur dann
aufrechnen oder Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des
Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren
übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Groß-Umstadt. Gerichtsstand für alle
vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden
Ansprüchen ist Groß-Umstadt, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. JASCO ist
daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
JASCO Labor-und-Datentechnik Deutschland GmbH,
Robert-Bosch-Straße 11, 64823 Groß-Umstadt
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